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Bundestagswahl 2025

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 27. Dezember 2024 hat der Bundespräsident auf Ersuchen des Bundeskanzlers den 20. Deutschen Bundestag aufgelöst (BGBl. 2024 I Nr. 434) und den Wahltag auf Sonntag, den 23. Februar 2025, bestimmt (BGBl. 2024 I Nr. 435).

Auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin sind Informationen zu den Wahlkreisen, Terminen und Fristen, Rechtsgrundlagen usw. veröffentlicht.

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Bundestagswahl in Deutschland

noch

32 Tage, 22 Stunden, 11 Minuten und 16 Sekunden

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungsbriefe werden in der zweiten Januarhälfte (spätestens bis zum 02. Februar) versandt.

Die Wahlbenachrichtigungen enthalten etliche Informationen, z.B. zum Wahllokal, zur Wahlscheinbeantragung und zur Briefwahl.

 

Wahlscheinanträge (für Briefwahlunterlagen) können schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) beantragt werden, z.B.

  • über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung

  • durch Ausfüllen der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes

  • hier online

  • per E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (mit allen notwendigen Angaben: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).)

 

Anträge können jetzt schon gestellt werden, die Versendung bzw. Herausgabe der Briefwahlunterlagen kann aber erst erfolgen, wenn die erste Stimmzettellieferung im Rathaus angekommen ist.

Briefwahl

Am Wahltag nicht da?

Das Briefwahlbüro öffnet voraussichtlich am 6. Februar sobald die ersten Stimmzettel vorliegen. Die Öffnungszeiten sind wie folgt:

  • montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr im 1. OG, Besprechungsraum 203. Das Briefwahlbüro ist barrierefrei über den Fahrstuhl erreichbar.

  • samstags am 8. und 15. Februar von 9 Uhr bis 12 Uhr im Bürgerbüro im Erdgeschoss

  • sonntags am 9. und 16. Februar von 10 Uhr bis 14 Uhr im Bürgerbüro im Erdgeschoss

Am Freitag, den 21. Februar schließt das Briefwahlbüro bereits um 15 Uhr

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Weitere Informationen und Antragsformulare auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche sind auf der Seite der Bundeswahlleiterin veröffentlicht.

Sie wohnen im Ausland und möchten am 23. Februar 2025 ihr Wahlrecht für den Deutschen Bundestag ausüben?

Sie wohnen grundsätzlich in Deutschland, sind aber vorübergehend über den Wahltag im Ausland und möchten an der Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 teilnehmen?

Dann sollten Sie wie folgt vorgehen:

Als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher ohne Wohnsitz im Inland sollten Sie so früh wie möglich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Sie zuletzt gewohnt haben. Sollten Sie in den vergangenen 25 Jahren nicht länger als 3 Monate in Deutschland gelebt haben, ist die Gemeinde zuständig, zu der Sie eine persönliche Verbundenheit haben, z.B. aufgrund Ihrer familiären Herkunft oder Ihrer Berufstätigkeit.

Für die Antragstellung verwenden Sie Formulare, die Sie von der Internetseite der Bundeswahlleiterin (http://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html) herunterladen oder bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung auf Anfrage bekommen können. Informieren Sie sich auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin über die für Sie geltenden Voraussetzungen für eine Eintragung ins Wählerverzeichnis und die von Ihnen beizufügenden Unterlagen.

Achten Sie darauf, dass Ihr Antrag spätestens am 2. Februar 2025 bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland vorliegen muss. Wenn Sie in den vergangenen 25 Jahren mindestens 3 Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben, können Sie Ihren Antrag elektronisch stellen. Wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland länger zurückliegt oder Sie nie in Deutschland gelebt haben, müssen Sie Ihren Antrag schriftlich einreichen.

Ihr Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gilt zugleich als Antrag auf Briefwahl. Die Gemeinde versendet die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen angegebene Adresse, falls Sie im außereuropäischen Ausland leben per Luftpost. Da die Briefwahlunterlagen für die vorgezogene Bundestagswahl erst im Februar versandt werden können, sollten Sie prüfen, ob Sie zur Beschleunigung eine besondere Versendungsform wählen (Expressversand, privater Kurierdienst etc.) und dies mit der Gemeinde absprechen. Die Kosten dafür tragen Sie selbst.

Gegebenenfalls können die Briefwahlunterlagen über den Kurierdienst des Auswärtigen Amts an die für Sie zuständige Auslandsvertretung versandt und auch zurückgeschickt werden. Erkundigen Sie sich bei der betreffenden Auslandsvertretung, ob dies möglich ist und regeln mit ihr das Verfahren der Lagerung und Übergabe bzw. Weiterleitung der Sendungen. Grundsatz ist die persönliche Abholung der Unterlagen durch die Wahlberechtigten. Die Kosten für die Weiterleitung tragen Sie selbst. Eine Haftung für die Mitbenutzung des Kurierwegs und die Weiterleitung der Unterlagen sowie den rechtzeitigen Eingang der Briefe übernimmt das Auswärtige Amt nicht. Klären Sie auch rechtzeitig mit Ihrer Auslandsvertretung die Laufzeiten des amtlichen Kurierwegs. Unter Umständen kann dieser länger dauern als andere Versandformen. Um die Wahlbriefe rechtzeitig zu den Wahlämtern in Deutschland weiterleiten zu können, müssen sie im Rücklauf spätestens am 17. Februar 2025 in der Kurierstelle des Auswärtigen Amts vorliegen.

Wenn Sie eine Übersendung an eine Auslandsvertretung wünschen, weisen Sie Ihr Wahlamt darauf hin, dass die Wahlunterlagen in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag versandt werden müssen, der deutlich als Wahlsache gekennzeichnet ist und den Namen des Wahlberechtigten enthält. Dieser Umschlag wird verschlossen in einem weiteren Briefumschlag mit folgender Adressierung durch die Wahlämter versendet und für den Versand innerhalb Deutschlands ausreichend frankiert:

Auswärtiges Amt
für Botschaft/Generalkonsulat/Konsulat (Dienstort) Kurstraße 36

10117 Berlin.

Sollen die Wahlunterlagen weitergeleitet werden, lassen Sie der Auslandsvertretung zu diesem Zweck einen ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag zukommen.

Wenn Sie nur vorübergehend im Ausland sind aber noch in einer deutschen Gemeinde mit Wohnsitz gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sollten dann aber frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde aufnehmen, damit Ihnen die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunterlagen an eine von Ihnen genannte Auslandsadresse übermittelt werden. Für die Versandwege gilt das zuvor Gesagte.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter folgendem Link:

https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html

-----

Herausgeber:
Landeswahlleiterin Nordrhein-Westfalen
Ministerium des Innern
Friedrichstraße 62 - 80
40217 Düsseldorf

Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich zwischen dem 5. und 7. Februar 2025). Wir bitten bis dahin um Geduld.

Die Möglichkeit Briefwahlunterlagen online zu beantragen endet aufgrund längerer Postlaufzeiten bereits am 15. Februar.

Öffnungszeiten des Briefwahlbüros der Stadt Vreden:

  • montags bis freitags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

  • samstags (08. und 15. Februar) von 9.00 bis 12.00 Uhr,

  • sonntags (09. und 16. Februar) von 10.00 bis 14.00 Uhr.

Das Briefwahlbüro befindet sich im 1. Obergeschoss, im Besprechungsraum 203, an den beiden Samstagen und Sonntagen im Erdgeschoss , im Bürgerbüro.

Am Freitag, den 21. Februar muss das Briefwahlbüro bereits um 15.00 Uhr schließen!

DBSV: 01805-666 456 (nur aus dem deutschen Festnetz)

BSV-Westfalen: 0231-55 75 90-0

Für Briefwahlangelegenheiten ist das Wahlamt am Wahlwochenende wie folgt erreichbar:

Samstag, 22. Februar 2025 von 09.30 bis 12.00 Uhr
nur Ersatzwahlscheinausstellung für nicht zugegangene/verlorene Wahlscheine

Sonntag, 23. Februar 2025 von 08.00 bis 15.00 Uhr
Wahlscheinantrag nur bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (Rathaus, Burg, Zi. 10/01)

Sonntag, 23. Februar 2025 von 08.00 bis 18.00 Uhr
Annahme von Wahlbriefen (roter Umschlag), (Rathaus Briefkasten oder Burg,Zi. 10/01)

Fakten gegen Desinformation

Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl kursieren in sozialen Medien oder auch in Chatgruppen falsche Informationen (umgangssprachlich als Fake News bekannt), die Wählerinnen und Wähler bewusst falsch informieren sollen. Oft werden diese falschen Informationen weiterverbreitet, weil die teilenden Personen nicht erkennen, dass es sich um Desinformationen handelt. Deshalb werden nachfolgende, der Bundeswahlleiterin bekannte, Desinformationen aufgegriffen und richtiggestellt.

Alles auch nachzulesen auf den Seiten der Bundeswahlleiterin.

Es wird behauptet, in Deutschland gäbe es eine Wahlpflicht. Personen, die nicht wählen, würden gekennzeichnet und ihren Rechten beschränkt.

FAKT IST:

In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Ob“ der Wahlteilnahme. Allen Wahlberechtigten steht es frei, ihre Stimme abzugeben oder der Wahl fern zu bleiben.

Wahlberechtigte könnten mit Ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel erwirken, dass Ihre Stimme doppelt zähle.

FAKT IST:

Keine Stimme zählt doppelt. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG).

Die Briefwahl sei unsicher, sie sei leichter manipulierbar.

FAKT IST:

Der Gesetzgeber hat verschiedene Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch bei der Briefwahl zu verhindern (unter anderem Versicherung an Eides statt, Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift, Aushändigung der Briefwahlunterlagen nur bei Vorliegen einer Vollmacht – siehe unter Punkt „Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl“). Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften sind zum Teil strafbar. Nur in Einzelfällen ist daher bei hinreichend krimineller Energie Missbrauch realisierbar.

Eine Wahlbeobachtung sei nur bei der Urnenwahl im Wahllokal möglich. Die Auszählung der Briefwahl könne deshalb unbeobachtet manipuliert werden.

FAKT IST:

Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Wahlbeobachterin oder -beobachter der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beizuwohnen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert (§ 75 Absatz 8 in Verbindung mit § 54 BWO). Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände werden von den zuständigen Stellen rechtzeitig in den einschlägigen Publikationsorganen auf Kommunalebene öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Nummer 5 BWO).

Wahlbeobachtung sei nur nach Registrierung, Verifizierung der Person und Reservierung eines Wahlraums rechtssicher möglich.

FAKT IST:

Jede Person hat das Recht in einem oder mehreren Wahlräumen anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Eine Anmeldung, Registrierung oder Personenverifizierung ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist.

Wahlbeobachter haben kein Anrecht auf Aushändigung einer Kopie oder Erstellung eines Fotos der Ergebniszusammenstellung, Schnellmeldung und Niederschrift.

Wahlurnen seien nicht sicher. Versiegelte Wahlurnen könne man auf der Rückseite aufhebeln, ohne, dass Siegel beschädigt und die widerrechtliche Öffnung bemerkt würde.

FAKT IST:

Für die Aufnahme von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BWG). Zu diesem Zweck müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt keine Vorgabe, dass zusätzlich Siegel an Wahlurnen anzubringen sind.

Die Wahlurne ist stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt: Am Wahltag überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Sodann verschließt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden (§ 53 Absatz 3 BWO). Dies wird durch die durchgängige Besetzung des Wahlraumes mit Wahlhelfenden sowie durch die Öffentlichkeit gewährleistet.

Erstwählerinnen und -wähler könnten bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl an einem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie ihren Namen auf den Stimmzettel schreiben.

FAKT IST:

Es gibt keine Gewinnspielteilnahme bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG).

Stimmzettel, bei denen die rechte obere Ecke gelocht ist oder fehlt, werden aussortiert oder sind ungültig.

FAKT IST:

Alle Stimmzettel zur Bundestagswahl sind in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten (§ 45 Absatz 2 BWO). Dies stellt keinen Fehler dar. Die Geheimhaltung der Abstimmung ist gewahrt. Es ist eine Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte. Mithilfe einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone können Betroffene somit selbständig und geheim wählen. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben.

Noch Fragen offen?

Unsere Kolleginnen helfen Ihnen gern telefonisch oder via E-Mail weiter.

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