Einführung der Ehrenamtskarte
Einführung der Ehrenamtskarte sowie der Jubiläums-Ehrenamtskarte NRW in Vreden, Anträge können ab sofort gestellt werden
Es gibt in Vreden eine Vielzahl von Menschen, die sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich engagieren. Das bürgerliche Engagement verdient Anerkennung und Wertschätzung. Der Rat der Stadt Vreden hat auf Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Generationen und Ehrenamt beschlossen, die Ehrenamtskarte sowie die Jubiläums-Ehrenamtskarte NRW ab Mai dieses Jahres einzuführen.
Wie folgt die Antragsstellung?
Die Karten können ab sofort bei der Stadt Vreden beantragt werden. Die Antragsstellung kann online auf der Homepage der Stadt Vreden, über die App - Ehrenamtskarte NRW - oder schriftlich bei der Fachabteilung Familie und Soziales erfolgen. Sofern eine Person mindestens 5 Stunden wöchentlich bzw. 250 Stunden pro Jahr ehrenamtlich ohne Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung tätig ist, kann die Ehrenamtskarte für zunächst drei Jahre beantragt werden. Die beantragende Person muss mindestens 16 Jahre alt sein und die ehrenamtliche Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren ausführen. Die Jubiläums-Ehrenamtskarte wird für 25 Jahre andauerndes ehrenamtliches Engagement bewilligt und behält lebenslange Gültigkeit. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss von der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Organisation bzw. des Vereins bestätigt werden.
Wo können Ermäßigungen eingelöst werden?
In Vreden gibt es verschiedene Ermäßigungen, darunter unter anderem: freier Eintritt in die Dauerausstellung im kult Westmünsterland, 20% Rabatt bei Veranstaltungen der Bücherei, 10% Rabatt beim Besuch des Frei- und Hallenbads mit der Geldwertkarte oder 15% auf Nachhilfe und Sprachunterricht beim Nachhilfe-Team.net. Zudem gibt es eine Ermäßigung auf Kulturveranstaltungen und Konzerte bei der Stadt Vreden. Des Weiteren kann die Ehrenamtskarte bei allen anerkannten Einlösestellen vorgezeigt werden:
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Wer ist nicht antragsberechtigt?
Ehrenamtliche, die eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pauschale nicht mehr als die entstandenen Kosten deckt. Im Rahmen ihrer Aufgaben können ehrenamtlichen Personen „Aufwendungen“ entstehen, wie beispielsweise Fahrt-, Telefon- oder Portokosten. Werden diese „Aufwendungen“ anhand von Einzelnachweisen erstattet, spricht man von einem Aufwendungsersatz. Häufig wird der Begriff der „Aufwandsentschädigung“ in diesem Zusammenhang verwendet. Darunter versteht man die pauschalierte Erstattung ohne einen Einzelnachweis. Sie entspricht nicht den tatsächlich entstandenen Sachkosten, sondern ist eine Entlohnung. Wer durch das Engagement ein regelrechtes Einkommen erzielt, gehört nicht zur Zielgruppe der Ehrenamtskarte.
Unternehmen und Einrichtungen, die sich ebenfalls für das Ehrenamt stark machen wollen und eine Vergünstigung für Ehrenamtskartenbesitzerinnen und -besitzer anbieten wollen, können sich jederzeit an die Fachabteilung Familie und Soziales wenden.
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